Main-Pressesprecher GbR

Partnerschaft

von Medienexperten

 

Homburger Straße 67

61231 Bad Nauheim (Germany)

Telefon:49 (0)6032-9929460

 

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Impressum

Jede Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Main-Pressesprecher GbR. 

 

Main-Pressesprecher GbR

Partnerschaft von Medienexperten

Geschäftsführer: Karim Schäfer 

Sitz: Homburger Straße 67, 61231 Bad Nauheim (Germany)

 

Telefon: +49 (0) 6032 - 9929460
Mail: schaefer@main-pressesprecher.de

Internet: www.main-pressesprecher.de

 

USt.-ID: DE287159513
Finanzamt Friedberg 

 

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Karim Schäfer

 

Stand: 1. März 2014

 

Fotocredits: Shutterstock — telesniuk

 

 

Haftungshinweis

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Main-Pressesprecher (nachstehend „Agentur“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde“ genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte und ergänzen die schriftlichen Vereinbarungen.

 

1. Auftrag, Lieferfristen, Abnahme

(1) Grundlage der Agenturarbeit sind die Arbeitsanweisung und Zielbestimmung sowie der schriftliche Arbeitsauftrag des Kunden. Wird die Arbeitsanweisung mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsgrundlage. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich vereinbart und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und dem Kunden.
(2) Die Agentur verpflichtet sich über alle ihr aus Anlass der Beauftragung bekannt gegebenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrages benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentliche Daten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn die von der Agentur gesetzte Frist für die Genehmigung nicht überschritten wird. Überschreitet der Kunde den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Kunden oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Kunden die Produktionskosten, etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Kunden zur Last.
(4) Nach Fertigstellung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen binnen einer Woche schriftlich zu erklären. Nach jeder Leistungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Produktion den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

 

2. Leistungen der Agentur

1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmen.
2. PR-Agenturverträge, d.h. umfassende Beratung in PR-Angelegenheiten. Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Autoren, Künstler und Unternehmen.
3. Werbungsmittlerverträge
4. Vermittlung von Geschäftsbeziehungen und Kontakten zu Printmedien, TV und Radio.

 

3. Urheber- und Verwertungsrechte

(1) Sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten verbleiben bei der Agentur als Schöpferin. Vervielfältigungen und weitere Verwertungen gleich welcher Art, gleich mit welchem Medium, die über den Auftrag hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Ebenso bedarf die Verwertung der Produkte in Datennetzen einer schriftlichen Genehmigung der Agentur. Die Erweiterung von Verwertungsrechten, insbesondere neue Auflagen, oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien werden nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet.
(2) Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Kunden untersagt. Auf  § 106 ff. Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.
(3) Stellt der Kunde im Rahmen des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Kunde, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Kunde stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei. Sämtliche Materialien des Kunden werden von der Agentur nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt, dann werden die Unterlagen nach Maßgabe des Kunden entweder zurückgegeben oder vernichtet.

 

3. Vergütung

(1) Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem eventuellen Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.

(3) Ist im Rahmen des Auftrags eine Reisetätigkeit erforderlich, werden die tatsächlichen Aufwendungen mit dem Kunden abgerechnet. Dies gilt auch für etwaige Hotelkosten. Sofern die Reisetätigkeit mit dem Auto erfolgt, gilt eine Kilometerpauschale von Euro 0,60 zuzüglich barer Auslagen, wie z.B. Parkgebühren.
(4) Die Agentur ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Müssen im Rahmen der Realisierung des Auftrages fremde Unternehmen beauftragt oder deren Leistungen von der Agentur betreut werden, so ist die Agentur berechtigt, einen Aufschlag von 15%, basierend auf den von den Fremdunternehmen in Rechnung gestellten Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zu erheben.
(5) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, hat er der Agentur alle angefallenen Kosten zu ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

 

4. Laufzeit von Verträgen

(1) Agenturverträge mit fester Monatspauschale werden zunächst für eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart.

(2) Wünscht der Kunde vor Vertragsablauf eine einvernehmliche Kündigung und stimmt die Agentur diesem ausdrücklich schriftlich zu, erhält die Agentur noch 50 % der bis zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarten Vergütung. Fremdkosten müssen — sollten die Verträge nicht vorzeitig gelöst werden können — zu 100% in Rechnung gestellt werden.

 

5. Haftung

(1) Die Agentur führt keine Beratung über die juristische Zulässigkeit der Projekte, insbesondere nicht im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechtes oder des Urheberrechtes durch.
(2) Die Agentur haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre sachlich begründeten Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.
(4) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die die Agentur keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.
(5) Etwaige Mängel an der Produktion werden nach Wahl der Agentur durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauches nach § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Agentur hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, von der Agentur verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

6. Weitere Absprachen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.
(2) Der Kunde gestattet der Agentur, ihn als Referenz zu benennen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Agentur und dem Kunden abschließend, insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten.
(4) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Gültigkeit verlieren, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

7. Aufrechnungsverbot

Gegen die Rechnungsforderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

 

8. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist — soweit zulässig — Frankfurt am Main.